Baugesuche
Sie planen einen Neubau, Umbau oder eine bauliche Veränderung? Wir beraten Sie bei der Einreichung Ihres Baugesuchs und begleiten Sie durch das gesamte Baubewilligungsverfahren – von der Einreichung der Gesuchsunterlagen bis zur Antragstellung beim Bauausschuss oder dem Gemeinderat:
((Dienstleistung)) Meldeblatt Baubeginn einreichen
Ausserdem koordinieren wir für Sie die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung:
((Dienstleistung)) Meldeblatt Schnurgerüst einreichen
((Dienstleistung)) Meldeblatt Abstände Mauern und Pflanzen einreichen
((Dienstleistung)) Meldeblatt Rohbaukontrolle einreichen
((Dienstleistung)) Meldeblatt Schlussabnahme einreichen
((Dienstleistung)) Meldeblatt Feuerpolizei einreichen
((Dienstleistung)) Meldeblatt Bezugsbewilligung einreichen
Sie sind unsicher, ob für Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist?
Wir beraten Sie gerne.
Baurechtlicher Entscheid
Hier finden Sie wichtige Informationen rund um den baurechtlichen Entscheid:
Rechtsschutz
Behördliche Bauentscheide oder Teile davon (Auflagen, Bedingungen, Nebenbewilligungen) können von der Bauherrschaft oder von Dritten durch einen Rekurs angefochten werden.
Berechtigung zum Rekurs
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies betrifft insbesondere die Bauherrschaft selbst sowie Dritte, die vom Bauvorhaben mehr betroffen sind als die Allgemeinheit, also in der Regel die Nachbarschaft. In gewissen Fällen sind auch Natur- und Heimatschutzorganisationen rekursberechtigt (§ 338a PBG).
Rekurs
Wer gegen ein Bauvorhaben Rekurs erheben möchte, muss zuerst den baurechtlichen Enscheid verlangen. Dies muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Baugesuches (also während der Auflagefrist) bei der örtlichen Baubehörde schriftlich erfolgen (§ 315 PBG). Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 PBG).
Rechtsmittel
Der Rekurs gegen einen baurechtlichen Entscheid (oder Teile davon) muss innert 30 Tagen nach Erhalt des Entscheids bei der zuständigen Rekursinstanz eingereicht werden (§ 22 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten dafür trägt in der Regel die Partei, die im Verfahren unterliegt.
(Dienstleistung)) Antrag um Zustellung des baurechtlichen Entscheids
((Dienstleistung)) Erklärung Rekursverzicht zum baurechtlichen Entscheid (Baubewilligung)
Inventarisierte Gebäude
Ist Ihre Liegenschaft im Inventar der schützenswerten Bauten aufgeführt, können Sie einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit ihrer Liegenschaft und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen verlangen. Voraussetzung ist, dass Sie als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer ein aktuelles Interesse glaubhaft machen können, zum Beispiel bei Verkaufs- oder Bauabsichten.
Ein Gesuch (Provokationsbegehren) zur Entlassung eines Objekts aus dem Inventar der schutzwürdigen Bauten ist beim Gemeinderat einzureichen. Der Gemeinderat trifft den entsprechenden Entscheid innerhalb eines Jahres. In Ausnahmefällen kann sich die Behandlungsdauer um höchstens ein weiteres Jahr verlängern.
Wärmetechnische Anlagen
Planen Sie die Sanierung oder den Ersatz einer wärmetechnischen Anlage? Vor Beginn der Arbeiten benötigen Sie für folgende Anlagen eine Bewilligung der Gemeinde:
Zentralheizungen
Tankanlagen
Cheminées
Cheminéeöfen
Holzpelletheizungen
Alternativanlagen wie Wärmepumpen oder Erdsonden
((Dienstleistung)) Meldeblatt Wärmetechnische Anlage einreichen