Logo Gemeinde Bubikon

Hundewesen

An- und Abmeldung Hunde

Alle Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde angemeldet werden. Wenn der Hund weitergegeben wird oder verstirbt, ist dies ebenfalls innert zehn Tagen bei der Gemeinde zu melden (§ 21 Hundegesetz (HuG)).

((Dienstleistung)) Hund an-/abmelden

((Dienstleistung)) Übernahme/Tod eines Hundes melden

Sobald wir die Anmeldeunterlagen erhalten haben, registrieren wir Sie als Hundehalterin oder Hundehalter bei der nationalen Hundedatenbank Amicus, sofern Sie nicht bereits erfasst sind. Ihren Hund müssen Sie innert zehn Tagen bei einem Tierarzt ebenfalls registrieren lassen. Ist Ihr Hund bereits registriert, muss der Halterwechsel eingetragen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Veterinäramts.

Hundeausbildung

Nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung am 1. Juni 2025 ändert sich bei der Hundeausbildung folgendes:

  • Ersthundehalterinnen und -halter müssen einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

  • Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à sechs Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen, der frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes beginnt und spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein muss.

Hundeabgabe

Die jährliche Hundeabgabe beträgt in Bubikon CHF 180 pro Hund. Die Rechnungen werden jeweils im Februar verschickt. Erreicht Ihr Hund das Alter von drei Monaten vor dem 30. Juni oder schaffen Sie ihn nach diesem Zeitpunkt an, müssen Sie noch die Hälfte der Abgabe (CHF 90) bezahlen. Von der Abgabe befreit sind gemäss § 25 HuG Halterinnen und Halter von:

  • Diensthunden

  • Militärhunden

  • Ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunden

  • Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Therapiehunden, Blindenführhunden

  • Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde bezahlt wurde.

Rückerstattung der Hundeabgabe

  • Bei einer Weitergabe des Hundes haben Sie keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.

  • Ist Ihr Hund vor dem 30. Juni verstorben und schaffen Sie keinen Ersatzhund an, erhalten Sie die Hälfte der Hundeabgabe zurück (§ 26 HuG).

  • Für einen Ersatzhund müssen Sie keine Abgabe bezahlen, vorausgesetzt, Sie schaffen ihn im selben Jahr an.

Ihre Anlaufstelle zum Thema

Gesellschaft

Einwohnerdienste