Identitätsaus-/nachweise
Hier finden Sie schnell die richtige Dienstleistung – unabhängig davon, ob Sie Schweizer Bürgerin bzw. Bürger sind oder einen ausländischen Aufenthaltstitel besitzen.
Für CH-Bürgerinnen und -Bürger
((Dienstleistung)) Identitätskarte beantragen (CH-Bürger)
((Diestleistung)) Pass und Kombi Pass-ID beantragen
Für ausländische Staatsangehörige
((Dienstleistung)) Aufenthaltstitel (Kategorien B, C, F, S) beantragen
((Dienstleistung)) Aufenthaltstitel (Kategorie L) verlängern
((Dienstleistung)) Verlust Aufenthaltstitel (Kategorien L, B, C, F, S)
Niederlassungsbewilligung
Sie können die Niederlassungsbewilligung (C) beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Sie haben sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung (L oder B) in der Schweiz aufgehalten.
Sie waren während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B).
((Dienstleistung)) Niederlassungsbewilligung (Kategorie B in C) umwandeln
Bei erfolgreicher Integration oder wenn wichtige Gründe vorliegen, können Sie die Niederlassungsbewilligung (C) nach fünf Jahren beantragen.
Angehörige folgender EU/EFTA-Staaten haben einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (C) nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren:
Belgien
Deutschland
Dänemark
Frankreich
Fürstentum Liechtenstein
Griechenland
Italien
Niederlande
Österreich
Portugal
Spanien
Lebensbescheinigung
Lebensbescheinigung können für Schweizer sowie für ausländische Staatsangehörige durch die Einwohnerdienste erstellt werden. Oft wird die Bescheinigung von ausländischen Rentenbezugsberechtigten für Pensionskassen, Sozialversicherungen usw. benötigt
((Dienstleistung)) Lebensbescheinigung beantragen
Führerausweise
Sind Sie gerade 18 Jahre alt geworden und möchten Autofahren lernen? Oder haben Sie Ihre Fahrprüfung im Ausland abgelegt und möchten den ausländischen Führerausweis gegen einen schweizerischen eintauschen? Hier sind Sie dafür richtig.
((Dienstleistung)) Lernfahrgesuche einreichen
((Dienstleistung)) Ausländischen Führerausweis umtauschen
Adressauskünfte/Datensperre
Möchten Sie eine einzelne Adresse oder eine Liste von mehreren Personen anfragen? Die Adress- und Listenauskünfte richten sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) und nach dem Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG).
((Dienstleistung)) Adressauskunft beantragen
Die Gemeinde bewilligt die Bekanntgabe von Daten mehrerer Personen, wenn Sie diese für ideelle Zwecke (Bereiche: Kultur, Freizeit, Sport und Politik) verwenden und nicht an Dritte weitergeben. Für kommerzielle Zwecke (z.B. Werbung) erteilt die Gemeinde keine Auskünfte.
Bei einer Listenauskunft darf die Gemeinde Zuzugs- und Wegzugsort nicht bekanntgeben (§ 19 MERG). Sie stellt die Listen kostenlos als Excel-Datei über WebTransferZH zu.
((Dienstleistung)) Listenauskünfte beantragen
Adress- und Datensperre
Die Einwohnerdienste geben gemäss Gesetz bestimmte Personendaten bekannt: Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug. Dies geschieht auf Anfrage voraussetzungslos an private Personen oder Organisationen. Sie können die eigene Adresse und die zugehörigen persönlichen Daten sperren lassen, ohne Gründe anzugeben.
((Dienstleistung)) Addressdaten sperren lassen
Visumpflichtige Besucher/Touristen
Möchte eine visumpflichtige Person als Besucher/Tourist in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise in die Schweiz bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum beantragen.
Das Formular "Verpflichtungserklärung" wird dem ausländischen Antragsteller bzw. der ausländischen Antragstellerin von der Auslandvertretung ausgehändigt. Bitte beachten Sie, dass die Gemeindeverwaltung in der Schweiz nicht über solche Formulare verfügt.
Die antragstellende Person ergänzt die Verpflichtungserklärung (Rubrik 1) mit deren Personalien und der gewünschten Aufenthaltsdauer (bis max. 3 Monate). Sie leitet dieses danach der garantierenden/gastgebenden Person in der Schweiz weiter. Die Verpflichtungserklärung darf weder fotokopiert noch textlich verändert werden. Abgeänderte Verpflichtungserklärungen sind ungültig.
Die Garantin/Der Garant reicht vollständig ausgefüllte und unterschriebene Verpflichtungserklärung (Rubrik 2) bei den Einwohnerdiensten seines Wohnortes ein. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung verpflichtet sich die Garantin/der Garant unwiderruflich, bis zu einem Betrag von 30'000 Schweizer Franken sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt (einschliesslich Unfall, Krankheit und Rückreise) zu übernehmen, die durch den Aufenthalt des eingeladenen Besuchers entstehen können.
((Dienstleistung)) Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Person einreichen
Anschliessend wird die Verpflichtungserklärung an das Migrationsamt des Kantons Zürich weitergeleitet. Die Schweizer Auslandsvertretung entscheidet schlussendlich über Erteilung oder Verweigerung des beantragten Visums. Der Entscheid wird nur der Besucherin/dem Besucher direkt mitgeteilt.