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Steuern

Steuern bezahlen

Jeder Mensch ist eine natürliche Person und als solche steuerpflichtig: Die Staats- und Gemeindesteuern bezahlen Sie via Gemeindesteueramt, die direkten Bundessteuern via kantonales Steueramt Zürich. Dieses versendet auch die Steuererklärungen für Firmen und Vereine.

Bei Fragen zum Ausfüllen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

((Dienstleistungen)) Datensperre (Steuern)

((Dienstleistungen)) E-Steuerkonto / eGov Box

((Dienstleistungen)) Einzahlungsscheine Steuern

Quellensteuer

Quellensteuerpflichtig sind Personen, die in Bubikon wohnen und weder das Schweizer Bürgerrecht noch die Niederlassungsbewilligung C haben. Ausserdem sind sie nicht mit einer Person verheiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Informationen und Formulare finden Sie auf der Website des kantonalen Steueramtes Zürich.

Grundstückgewinnsteuer

Wenn Sie Ihre Liegenschaft auf eine neue Eigentümerin oder einen neuen Eigentümer übertragen, erfolgt eine zivilrechtliche Handänderung. Diese löst grundsätzlich eine Grundstückgewinnsteuerpflicht aus. Innert 30 Tagen nach der Handänderung müssen Sie als Verkäuferin oder Verkäufer deshalb eine Grundstückgewinnsteuererklärung beim Steueramt einreichen. Sie können die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer online ausfüllen. Anschliessend reichen Sie diese ausgedruckt und unterschrieben mit den dazugehörigen Belegen dem Gemeindesteueramt ein.

Steuerfüsse 2026

  • Politische Gemeinde: 118 %

  • Reformierte Kirchgemeinde Bubikon: 14 %

  • Römisch-katholische Kirchgemeinde Rüti: 13 %

  • Römisch-katholische Kirchgemeinde Hombrechtikon: 13 %

  • Christ-katholische Kirchgemeinde: 14 %

  • Kanton Zürich (Staatssteuer): 98 %

Fristen und Fristerstreckung

Erfahren Sie, welche Fristen fürs Einreichen der Steuererklärung gelten, wie Sie eine Fristerstreckung beantragen und wann Ihre Steuerrechnung fällig ist.

Fristerstreckung Steuererklärung und Grundstückgewinnsteuer

Sie können die Frist zum Einreichen der Steuererklärung bis spätestens 30. November 2025 verlängern. Dies geht online ganz einfach. Nach einer Mahnung ist eine Fristerstreckung jedoch nicht mehr möglich.

Für eine Fristerstreckung der Grundstückgewinnsteuer bitten wir Sie, uns telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren.

((Dienstleistung)) Fristerstreckung beantragen

Rechnung und Zahlungsfristen

Sie erhalten jährlich anfangs Jahr eine provisorische Rechnung. Nachdem Sie die Steuererklärung eingereicht haben und das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Schlussrechnung.

Die Zahlungsfrist der provisorischen Rechnung ist bis Ende des gleichen Jahres, die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen fällig. In Ausnahmefällen können Ratenzahlungen vereinbart werden.

((Dienstleistung)) Anfrage Ratenzahlung

Zuzug und Wegzug: Beginn und Ende der Steuerpflicht

Wenn Sie aus einer schweizerischen Gemeinde nach Bubikon ziehen, beginnt die Steuerpflicht in Bubikon rückwirkend ab dem 1. Januar des Zuzugsjahres.

Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen, beginnt Ihre Steuerpflicht per Zuzugsdatum.

Ziehen Sie aus Bubikon weg in eine andere schweizerische Gemeinde, endet die Steuerpflicht in Bubikon rückwirkend per 31.12. des Vorjahres.

Ziehen Sie ins Ausland, endet in der Regel die Steuerpflicht in Bubikon. Gleichzeitig werden sämtliche Steuern zur Zahlung fällig. Wir bitten Sie, in diesem Fall frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen.

Liegenschaftenbewertung

In unterschiedlichen Zeitabständen werden die Liegenschaften einer Gemeinde für steuerliche Zwecke geschätzt. Eine der Grundlagen der Liegenschaftenbewertung im Kanton Zürich ist die Zuteilung zu so genannten Lageklassen. Das Gemeindesteueramt bewertet Ihre Liegenschaft periodenunabhängig, wenn Sie diese erwerben – durch Kauf und weiteren Übertragungsgründe.

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