Räumliches Entwicklungsleitbild 2040
Die Gemeinde Bubikon hat Ende 2021 die Revision der Ortsplanung Bubikon gestartet. In einem ersten Schritt erarbeitete sie ein räumliches Entwicklungsleitbild (REL). Dieses zeigt auf, wie sich die Gemeinde in den nächsten rund 15 Jahren in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Infrastruktur weiterentwickeln soll. Es dient als Wegweiser und wichtige Grundlage für die nachfolgende Revision der Richt- und Nutzungsplanung.
Die Leitlinien umfassen folgende 15 Handlungsfelder:
1 Zentrum Bubikon stärken und vernetzen.
2 Chilbiplatz Bubikon aufwerten.
3 Zentrum Wolfhausen entwickeln.
4 lnnere Reserven Landi-Parkplatz nutzen.
5 Wohngebiete differenziert erneuern.
6 Ortsbild bewahren und pflegen.
7 Preisgünstigen Wohnraum fördern.
8 Mischgebiete Sennweid und Rosswies entwickeln.
9 Arbeitsplatzgebiete erhalten, Konflikte zwischen Wohnen und Arbeiten minimieren.
10 Gewerbegebiet Schwarz weiterentwickeln.
11 Werkhof Bubikon neu organisieren.
12 Moderne Schul- und Sportinfrastrukturen schaffen.
13 Natur- und Landschaftsraum erhalten und aufwerten, Auswirkungen des Klimawandels reduzieren, Biodiversität fördern.
14 Umweltfreundliche Mobilität fördern.
15 Energieverbrauch reduzieren und auf erneuerbare Ressourcen ausrichten.
Das REL entstand im Dialog mit der Bevölkerung:
Workshop mit Einwohnerinnen und Einwohnern
Online-Befragung
Fachliche Vertiefung durch die Planungskommission
Weitere Informationen dazu finden Sie in den Downloads.
Im Anschluss bearbeitete die Planungskommission das REL weiter und legte die definitive Fassung am 28. Februar 2023 vor.
Dokumentenews
Bau- und Zonenordnung (BZO)
Die Bau- und Zonenordnung (BZO) Bubikon ist ein zentrales Regelwerk, das in der gesamten Gemeinde Bubikon festlegt:
Wo gebaut werden darf (Zonenplan)
Was gebaut werden darf (Nutzungsarten)
Wie gebaut werden darf (Bauvorschriften)
Damit steuert die BZO die bauliche Entwicklung der Gemeinde und gilt für alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie für sämtliche Bauprojekte im gesamten Gemeindegebiet.
Der Zonenplan zeigt übersichtlich, welche Flächen den einzelnen Zonen zugeordnet sind und bildet damit die Grundlage für alle Bau- und Nutzungsmöglichkeiten.
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Teilrevision Richt- und Nutzungsplanung
Die Revision der Richt- und Nutzungsplanung soll den gewandelten Ansprüchen Rechnung tragen und die Grundlage für eine qualitätsvolle und nachhaltige Entwicklung bilden. Im Jahr 2023 hat der Gemeinderat Bubikon die Gemeindestrategie Bubikon verabschiedet. Die Gemeindestrategie enthält eine Vision, wie sich Bubikon 2035 präsentieren soll, benennt Themenfelder, welche eine lebenswerte Gemeinde ausmacht, und formuliert strategische Ziele (Gemeinde Bubikon - Gemeindestrategie Bubikon 2035). Die Revision der Ortsplanung wurde durch die Planungskommission erarbeitet. Als konzeptionelle Basis für die Revision der Richt- und Nutzungsplanung wurde in einem ersten Schritt ein räumliches Entwicklungsleitbild (REL) für den Zeithorizont 2040 erarbeitet. Die in der Gemeindestrategie 2035 formulierten raumrelevanten strategischen Ziele und Stossrichtungen wurden dabei berücksichtigt und vertieft. Das REL wurde in einem kooperativen Prozess mit der Bevölkerung von Bubikon/Wolfhausen, welche im Rahmen eines Workshops und einer Befragung ihre Anliegen einbringen konnte, erarbeitet. Das REL wurde anschliessend überarbeitet und am 12. Juli 2023 vom Gemeinderat genehmigt und verabschiedet. Das REL 2040 zeigt im Sinne eines Zielbilds die angestrebte räumliche Entwicklung auf. Es besteht aus einem Plan im Massstab 1:7500 und definiert Leitlinien mit insgesamt 15 Handlungsfeldern.
Der Gemeinderat Bubikon hat am 13. November 2024 die vorstehende Revision der Richt- und Nutzungsplanung im Sinne von § 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) zur Vorprüfung, öffentlichen Auflage und Anhörung verabschiedet. Die Revision der Richt- und Nutzungsplanung umfasst folgende Dokumente:
Teilrichtpläne 1 und 2 inklusive erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
Zonenplan - Bauordnung (synoptische Darstellung)
Ergänzungsplan Reduktionsgebiete Motorfahrzeugabstellplätze
Verordnung über die Umsetzung von § 49b PBG (Preisgünstiger Wohnraum)
Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
Bericht zu den Einwendungen (Erstellung nach öffentlicher Auflage)
Die Revision der Richt- und Nutzungsplanung ist durch die Gemeindeversammlung zu beschliessen und durch die Baudirektion Kanton Zürich zu genehmigen. Der vorliegende Bericht dient der Erläuterung. Mit der Revision der BZO werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
Harmonisierung der Baubegriffe
Anpassungen der Bauvorschriften aufgrund von Praxiserfahrungen (u.a. Grösse Dachflächenfenster / Umgang mit Stützmauerkonstruktionen)
Liberalisierung der Schrägdachpflicht
Reduktion der Bauvorschriften in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Einführung eines Grenzbedarfs für private Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Vorschriften zur Förderung der Siedlungsökologie mit Einführung einer Grünflächenziffer (Naturnahe Umgebungsgestaltung u. ökologische Ausgleichsflächen / Vorgärten / Flachdachbegrünung / Siedlungsrand / Baumpflanzungen / Vermeidung unnötiger Lichtemissionen)
Einführung von Sonderbauvorschriften zur Förderung von preisgünstigem Wohnraum
Zonenplanänderung in einem Teilbereich der Tafletenstrasse
Die Gemeindeversammlung hat die Teilrevision am 10. September 2025 mit folgenden Änderungen festgesetzt:
Keine Aufnahme neuer Bestimmungen für Abstellplätze von leichten Zweirädern (Art. 33b). Stattdessen gelten die bisherigen Bestimmungen gemäss Art. 33 Abs. 8 und 9.
Halbierung der Masse der Grünflächenziffer in der Kernzone, Zentrumszone, Wohnzonen und Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, Verzicht auf Einführung einer Grünflächenziffer in den Gewerbe- und Industriezonen (Art. 35d).
Keine Aufnahme neuer Bestimmungen zu Vorgärten und Baumpflanzungen
Die Teilrevision ist durch die kantonale Baudirektion zu genehmigen. Nach Ablauf der Rekursfrist gegen die kantonale Genehmigung wird die Teilrevision mit der Publikation des Inkrafttretens rechtskräftig.
Mehrwertausgleich – Verzicht auf die Einführung einer kommunalen Mehrwertabgabe
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bubikon haben an der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2025 beschlossen, auf die Einführung eines kommunalen Mehrwertausgleichs zu verzichten. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. 0249/25 vom 30. September 2025 die Teilrevision der Nutzungsplanung (Bau- und Zonenordnung) mit Verzicht auf die Einführung einer kommunalen Mehrwertabgabe, genehmigt.