Meldepflichten
Wenn Sie nach Bubikon ziehen oder von Bubikon wegziehen, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von 14 Tagen der Gemeinde zu melden – egal, ob Ihr Aufenthalt nur wenige Monate dauert, oder ob Sie sich dauerhaft niederlassen. Dies betrifft nicht nur Sie selbst: Die Meldepflicht gilt zum Beispiel auch, wenn Ihre Mieterinnen oder Mieter wechseln.
Persönliche Meldepflicht
Die persönliche Meldepflicht sieht vor, dass Sie uns jeden Umzug melden. Meldepflichtig sind Sie, wenn Sie sich in Bubikon niederlassen oder hier Ihren Aufenthalt begründen, wenn Sie Räume beziehen, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben, oder wenn Sie innerhalb der Gemeinde oder eines Gebäudes umziehen. Die Meldepflicht gilt auch, wenn Sie zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründen oder aufgeben. Halten Sie sich freiwillig in einem Kollektivhaushalt auf, teilen Sie uns dies ebenfalls mit. Verletzungen der persönlichen Meldepflicht werden geahndet.
Meldepflichten Dritter
Die Meldepflichten Dritter betreffen Personen, die eine Wohnung vermieten, eine Liegenschaft verwalten oder jemandem Logis bieten. Sie müssen uns mitteilen, wenn Mietende und Logisnehmende (Nutzungsberechtigte) ein- oder ausziehen.
Zu- und Wegzug
Niederlassung oder Aufenthalt
Sind Sie unsicher, ob Sie eine Niederlassung oder einen Aufenthalt melden sollen? Niederlassung bedeutet, dass Sie dauerhaft an einem Ort wohnen. Ein Aufenthalt ist kürzer: Sie halten sich entweder während drei aufeinanderfolgenden Monaten oder innerhalb eines Jahres insgesamt drei Monate in einer Gemeinde auf.
Zuzug
Sind Sie soeben nach Bubikon gezogen? Melden sie sich bei der früheren Wohngemeinde ab und bei uns an.
((Dienstleistung)) Niederlassung anmelden
Halten Sie sich für einige Monate in Bubikon auf, zum Beispiel, weil Sie studieren oder in der Nähe eine Arbeitsstelle antreten?
((Dienstleistung)) Aufenthalt anmelden
Wer in ein Alters- oder Pflegeheim eintritt, bleibt gewöhnlich länger als drei Monate. Wenn dies auf Sie zutrifft, melden Sie eine Niederlassung. Bleiben Sie weniger als drei Monate, melden Sie einen Aufenthalt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie zur Probe in ein Altersheim ziehen oder weil Sie von einer Krankheit genesen. Weitere Informationen dazu finden Sie beim Einwohnerwesen Kanton Zürich.
Wegzug
((Dienstleistung)) Niederlassung abmelden
((Dienstleistung)) Aufenthalt abmelden
Umzug innerhalb der Gemeinde
((Dienstleistung)) Umzug innerhalb der Gemeinde melden